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In dem gemeinsamen Anliegen einer neuen, humanistisch orientierten Erziehung finden sich Eltern, pädagogische Fachleute und andere für das Wohl der jungen Menschen der Stadt Zwickau engagierte Frauen und Männer im Zwickauer Kinderhaus-Verein zusammen und geben diesem Verein die folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Zwickauer Kinderhaus-Verein e.V. Er ist beim Amtsgericht unter der Nr. 711 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Zwickau.
§ 2 Anliegen, Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Zentrales Anliegen des Vereins ist die Förderung von jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
(2) Zu diesem Zweck unterhält, betreibt und errichtet der Verein Kindertageseinrichtungen als familienergänzende Formen der Kindertagesbetreuung und andere Formen sozialpädagogischer Einrichtungen und Dienste.
(3) Diese Aufgabe umfasst die altersgemäße und an den körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnissen orientierte Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen und ihrer Familien und setzt eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und Familien der jungen Menschen voraus.
(4) Da die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen immer auch neue Erfahrungs- und Lernprozesse bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pädagogischen und technischen Bereich einer Einrichtung bedingt, legt der Verein großen Wert auf eine kontinuierliche Praxisberatung und Fortbildung.
(5) In der Führung von Kindertageseinrichtungen versteht der Verein diese auch als Zentren der Kommunikation und Begegnung im Gemeinwesen, in denen neben den zu betreuenden Kindern auch deren Geschwister, Eltern und Nachbarn einen gemeinsamen Raum der Begegnung finden können.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
(7) Der Verein gibt sich eine Rahmenkonzeption für die pädagogische Arbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Anliegen, Zielen und Zwecken des Vereins bekennt. Der Beitritt juristischer Personen ist möglich.
(2) Der Beitritt erfolgt in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung , die durch den Vereinsvorstand beschieden wird und durch diesen der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet auf eigenes schriftliches Verlangen des Mitgliedes in Form einer Austrittserklärung oder durch Tod des Mitgliedes. Bei offenkundiger Missachtung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Das betroffene Mitglied hat jedoch ein Recht auf Anhörung.
(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung als besonderer Vertreter gem. § 30BGB.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Juristische Personen sind jeweils durch eine dafür bestellte Vertreterin oder einen dafür bestellten Vertreter repräsentiert.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinstätigkeit. Dazu gehören insbesondere:
1. Wahl der 7 Vorstandsmitglieder auf vier Jahre in geheimer Wahl.
Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit. Kommt diese im
ersten Wahlgang nicht zustande, gelten im folgenden die als gewählt,
die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten.
2. Wahl der Mitglieder des Pädagogischen Rates
3. Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes sowie Beschluss des Haushaltsplanes;
4. Beschlussfassung über die Neugründung und Übernahme von sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten
5. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins;
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist - unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung in besonderen Fällen nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich per Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte verlangt.
(5) Für jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin/vom Leiter der Sitzung und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in einfacher Ausfertigung zuzustellen ist. Die Niederschriften sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann nichtöffentlich getagt werden.
§ 6 Vereinsvorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die/der Vorsitzende;
2. die/der stellvertretende Vorsitzende;
3. 5 Vereinsmitglieder;
Mit beratender Stimme gehören zum Vorstand
1. die/der GeschäftsführerIn und die/der stellvertretende GeschäftsführerIn;
2. die/der Vorsitzende des Betriebsrates.
(2) Der Vorstand erhält seine Richtlinien von der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er
1. in der ersten Vorstandssitzung des neu gewählten Vorstandes
die/den Vorsitzende/n und die/den stellv. Vorsitzende/n für die
Amtszeit des Vorstandes zu wählen;
2. den Haushaltsplan aufzustellen;
3. Anträge der Mitgliederversammlung zu bearbeiten;
4. Betriebsvereinbarungen abzuschließen;
5. Richtlinien zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen;
6. pädagogisch-konzeptionelle Grundlagen zur Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung vorzubereiten;
7. neue Einrichtungen vorzuschlagen;
8. Fortbildungen für die Mitarbeiter zu ermöglichen;
9. arbeitsrechtliche Belange von grundsätzlicher Bedeutung zu beschließen;
10. über den Abschluss neuer Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr
als einem Jahr zu beschließen
11. den/die GeschäftsführerIn und den/die stellvertretende(n) GeschäftsführerIn
zu bestellen;
12. den/die SchriftführerIn zu bestellem;
13. die Geschäftsordnung zu beschließen
(3) Nach der Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neu gewählten Vorstand im Amt.
§ 7 Vertretungsmacht
Die/Der Vorsitzende, deren StellvertreterIn und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten jeweils zu zweit den Verein nach § 26 BGB.
Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben oder bestimmter Gruppen von Aufgaben an einen/eine GeschäftsführerIn übertragen. Für vom Vorstand ausgewählte Augaben ist der/die GeschäftsführerIn besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
§ 8 Pädagogischer Rat
Aus der Mitgliederversammlung werden fünf Vereinsmitglieder jeweils für vier Jahre mit absoluter Mehrheit in den pädagogischen Rat gewählt. Dieser hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder in den Einrichtungen unter pädagogisch-psychologischen Gesichtspunkten zu vertreten und den MitarbeiterInnen bei pädagogischen Fragen beratend zur Seite zu stehen. Er muss vor allen wichtigen Entscheidungen, die die pädagogische Arbeit des Vereins betreffen, gehört werden.
§ 9 Geschäftsführung
Die Führung der laufenden Geschäfte, die Leitung der Geschäftsstelle und der Betrieb der Einrichtungen wird einem/einer GeschäftsführerIn übertragen, der/die nach § 30 BGB den Vorstand vertreten kann. Vollmachten und Stellung werden durch die Geschäftsordnung und Dienstanweisungen/Beschlüsse des Vorstandes festgelegt. Vorgesetzte(r) der beim Verein beschäftigten MitarbeiterInnen ist de/die GeschäftsführerIn.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen, Elternbeiträgen, sowie sonstigen freiwilligen Zuwendungen und Arbeitsleistungen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
(3) Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfungskommission vorgenommen. Der jährliche Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
(4) Weitergehende Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
§ 12 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht Zwickau (Abt.Vereinsregister), dem Finanzamt Zwickau und dem Jugendamt anzuzeigen.
(3) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Zwickau e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 16. November 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Zwickauer Kinderhaus-Vereins e.V.
vom 10. November 2009 außer Kraft.
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