In dem gemeinsamen Anliegen einer neuen, humanistisch orientierten Erziehung finden sich Eltern, pädagogische Fachleute und andere für das Wohl der jungen Menschen der Stadt Zwickau engagierte Frauen und Männer im Zwickauer Kinderhaus-Verein zusammen und geben diesem Verein die folgende Satzung:
Satzung des Zwickauer Kinderhaus-Vereins e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Zwickauer Kinderhaus-Verein e.V. Er ist beim Amtsgericht unter der Nr. 70711 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Zwickau.
§ 2 Anliegen, Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreibung und Errichtung von Kindertageseinrichtungen als familienergänzende Formen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und andere Formen sozialpädagogischer Einrichtungen und Dienste.
(3) Diese Aufgabe umfasst die altersgemäße und an den körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnissen orientierte Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen und ihrer Familien und setzt eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und Familien der jungen Menschen voraus.
(4) Da die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen immer auch neue Erfahrungs- und Lernprozesse bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pädagogischen und technischen Bereich einer Einrichtung bedingt, legt der Verein großen Wert auf eine kontinuierliche Praxisberatung und Fortbildung.
(5) In der Führung von Kindertageseinrichtungen versteht der Verein diese auch als Zentren der Kommunikation und Begegnung im Gemeinwesen, in denen neben den zu betreuenden Kindern auch deren Geschwister, Eltern und Nachbarn einen gemeinsamen Raum der Begegnung finden können.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
(7) Der Verein gibt sich eine Rahmenkonzeption für die pädagogische Arbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. der hauptamtliche Vorstand
(2) Zur Regelung des Verhältnisses, der Aufgabenverteilung und der Kompetenzen des Aufsichtsrates und des hauptamtlichen Vorstandes erarbeitet der Aufsichtsrat eine Geschäfts-ordnung und setzt die Mitgliederversammlung über den aktuellen Inhalt in Kenntnis.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind dem Anliegen, den Zielen und Zwecken des Vereins verpflichtet. Jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied und die Mitglieder des Aufsichts-rats müssen Mitglieder im Verein sein.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des hauptamtlichen Vorstandes sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich sind.
(5) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Für diese Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung.
(7) Hauptamtliche Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung.
(8) Aufsichtsrat und hauptamtlicher Vorstand arbeiten zum Wohl des Vereins eng zusammen. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichts- bzw. Geschäfts-organs zu beachten; bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften die Mitglieder der beiden Organe dem Verein gegenüber auf Schadenersatz. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates und des hauptamtlichen Vorstandes wird eine ausreichende Vermögensschaden-Haftpflicht-versicherung abgeschlossen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Anliegen, Zielen und Zwecken des Vereins bekennt. Der Beitritt juristischer Personen ist möglich.
(2) Der Beitritt erfolgt in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung, die durch den Aufsichtsrat beschieden wird und durch diesen der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahme-anspruch entsteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet auf eigenes schriftliches Verlangen des Mitgliedes in Form einer Austrittserklärung, bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung oder durch Tod des Mitgliedes. Bei offenkundiger Missachtung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Das betroffene Mitglied hat jedoch ein Recht auf Anhörung.
(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Juristische Personen entsenden einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitglieder-versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Aufgaben der Mitglieder-versammlung sind insbesondere:
1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in geheimer Wahl. Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit. Kommt diese im 1. Wahlgang nicht zustande, gelten im Folgenden die als gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten.
2. Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie den vom Aufsichtsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss. Sie erteilt dem Aufsichtsrat Entlastung.
4. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
6. Sie entscheidet im Fall abgelehnter Aufnahmeanträge oder dem Ausschluss in Bezug auf die Mitgliedschaft im Verein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei einer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist - unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung in besonderen Fällen nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.
Das Original der Niederschrift ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann nichtöffentlich getagt werden.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern:
1. die/der Vorsitzende;
2. die/der stellvertretende Vorsitzende;
3. ein Vereinsmitglied;
Mit beratender Stimme gehören zum Aufsichtsrat:
1. der hauptamtliche Vorstand
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Gewählt kann nur werden, wer noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) Nicht in den Aufsichtsrat wählbar sind MitarbeiterInnen des Vereins und die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder.
(5) Nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden können Personen, die in anderen Einrichtungen/bei anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe hauptberuflich beschäftigt oder in deren Führungsgremien tätig sind.
(6) Nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden können Personen, die hauptberuflich politisch tätig oder überdurchschnittlich in der Öffentlichkeit parteipolitisch präsent sind.
(7) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Arbeitsgruppen
Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unter der Leitung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates zur Vorbereitung von Entscheidungen Arbeitsgruppen bilden und dazu fachkundige Personen berufen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören.
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat sorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Ausrichtung der Arbeit an den Zwecken und Zielen des Vereins. Er überwacht die Geschäftsführung des hauptamtlichen Vorstandes, berät ihn bei seiner Arbeit und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er greift nicht in die Führung der laufenden Geschäfte ein.
(2) Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über Fragen, die ihm vom hauptamtlichen Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
b) Beratung und Beschlussfassung über die Übernahme weiterer oder die Einstellung bestehender Arbeitsfelder;
c) Berufung und Abberufung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge sowie Herstellung des Einvernehmens bei Auswahl, Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Mitarbeitern der zweiten Führungsebene.
d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen;
e) Genehmigung des vom hauptamtlichen Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Haushaltsplanes;
f) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
g) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
h) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft als Abschlussprüfer;
i) Beschlussfassung über die Gründung oder Schließung von Gesellschaften sowie über den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen daran.
§ 11 Hauptamtlicher Vorstand
(1) Der hauptamtliche Vorstand besteht aus bis zu zwei natürlichen Personen.
Im Vorstand muss pädagogische und wirtschaftliche Kompetenz vertreten sein.
(2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder werden in der Regel auf unbestimmte Zeit vom Aufsichtsrat berufen.
§ 12 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der hauptamtliche Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sofern zwei Vorstandsmitglieder berufen sind, sind sie gleichberechtigt und einzeln außenvertretungsberechtigt.
Ist nur ein Vorstandsmitglied berufen, ist es stets allein vertretungsberechtigt.
(2) Der hauptamtliche Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen und VertreterInnen zu benennen.
(3) Der hauptamtliche Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung.
Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung werden im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(4) Der hauptamtliche Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Mitarbeitern der zweiten Führungsebene entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der hauptamtliche Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeiter des Vereins.
(5) Der hauptamtliche Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen über die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zu informieren. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist der Prüfer hinzuzuziehen.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen sind beim zuständigen Amtsgericht (Abt. Vereinsregister) und dem Finanzamt Zwickau anzuzeigen.
(3) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Aufsichtsrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Zwickau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Übergangsregelung
Nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung im Vereinsregister, tritt der neue Aufsichtsrat und hauptamtliche Vorstand sein Amt an.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung wird der Verein weiterhin vom bisherigen Vorstand/Geschäftsführung vertreten.
§ 16 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. November 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung vom 16. November 2010 außer Kraft.
Werden einzelne Paragraphen dieser Satzung aufsichtsrechtlich beanstandet oder werden oder sind sie aus anderen Gründen unwirksam, so ist der Aufsichtsrat/hauptamtliche Vorstand befugt und berechtigt, diese durch wirksame Regelungen dergestalt zu ersetzen, dass der Wesensgehalt der Satzung nicht beeinträchtigt wird.
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.