Inobhutnahme

Inobhutnahme ist eine Aufgabe, die das Jugendamt nach §42/42a SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind/Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen dies erfordert. Die Inobhutnahmestelle sichert das Kindeswohl und unterstützt das Jugendamt bei der Klärung der Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat. Eine Perspektive sowie Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung werden mit dem Jugendamt erarbeitet.

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